Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Vanessa Bottminger Schrankenanlagen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Würzburg vom 27.10.1988 – Az. 5 93 Vf 7892/13
Der Insolvenzverwalter Julian Bergmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Vanessa Bottminger Schrankenanlagen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Vanessa Bottminger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 828 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 754.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Vanessa Bottminger Schrankenanlagen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Würzburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Würzburg vom 27.10.1988
Aktenzeichen: B 907 7H 803/18
jurisPR-InsR 2009, 36479