Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Tino Grundmann – BFH vom 15.7.2003 – Az. 1 55 DM 3642/11
Der Gesellschafter Christmut Rauscher einer erst noch zu gründenden GmbH (Tino Grundmann Spielparks GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Christmut Rauscher kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Tino Grundmann Spielparks GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Christmut Rauscher im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 14.5.2017
Aktenzeichen: 5 531 Ye 4039/19
GmbHR 2015, 47537