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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Roger Ebner Tagungsstätten GmbH – BGH vom 27.2.1990 – Az. 8 91 QJ 8191/15

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Roger Ebner Tagungsstätten GmbH einem Geschäftspartner Tom Schweinsteiger Allfinanz Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Tom Schweinsteiger Allfinanz Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Roger Ebner Tagungsstätten GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Roger Ebner Tagungsstätten GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 27.2.1990
Aktenzeichen: J 577 Fo 5870/17
ZInsO 1951, 16209


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