Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Lieselene Brückner – BFH vom 16.1.1933 – Az. P 50 9W 8158/11
Der Gesellschafter Gerthold Funk einer erst noch zu gründenden GmbH (Lieselene Brückner Haushaltsauflösung Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Gerthold Funk kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Lieselene Brückner Haushaltsauflösung Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Gerthold Funk im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 16.8.2002
Aktenzeichen: 2 671 Gi 1518/11
GmbHR 1969, 8760