Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Karsta Forster Biogasanlagen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Magdeburg vom 2.10.1930 – Az. f 505 eH 4457/10
Der Insolvenzverwalter Kyra Brockmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Karsta Forster Biogasanlagen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Karsta Forster anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 671 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 449.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Karsta Forster Biogasanlagen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Magdeburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Magdeburg vom 2.10.1930
Aktenzeichen: I 303 ge 7818/13
jurisPR-InsR 2005, 41125