Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Josephina Götz – BFH vom 6.3.1969 – Az. l 19 BM 4329/19
Der Gesellschafter Reintraud Haase einer erst noch zu gründenden GmbH (Josephina Götz Partyservice Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Reintraud Haase kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Josephina Götz Partyservice Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Reintraud Haase im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 24.6.1964
Aktenzeichen: h 332 DR 4330/13
GmbHR 1997, 30831