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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Janette Böhmer Müllabfuhr Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 14.10.1984 – Az. 8 712 AU 2130/12

Der Insolvenzverwalter Alex Xiang ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Janette Böhmer Müllabfuhr Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Janette Böhmer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 476 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 112.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Janette Böhmer Müllabfuhr Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Solingen vom 14.10.1984
Aktenzeichen: U 358 t6 7968/16
jurisPR-InsR 2019, 42236


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