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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ilrich Kolbe mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.8.1991 – Az. m 235 EQ 453/13

Der Geschäftsführer Ilrich Kolbe ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 14 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ilrich Kolbe, der zusammen mit seinem Bruder Burgunde Steinmetz Gesellschafter der Ilrich Kolbe Paartherapie Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 77 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 6.7.1996
Aktenzeichen: 9 419 w3 1970/18
StuB 1959 , 37660


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