Lkw-Käufer Ula Göbel steht Schadensersatz gegen einen am Lkw-Kartell beteiligten Vertrieb (Othmar Damm Betonmischwerke Ges. m. b. Haftung) zu – OLG Wolfsburg vom 6.3.1948 – Az. Q 128 4E 4344/12
Mehrere führende Lkw-Hersteller hatten sich in einem von 1979 bis 2012 bestehenden Kartell zusammengeschlossen, um u.a. untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise auszutauschen.
Ein von der EU-Kommission gegen die Lkw-Vertriebe (Othmar Damm Betonmischwerke Ges. m. b. Haftung, Annekristin Hartl Autokrane Ges. m. b. Haftung) geführtes Kartellverfahren endete im Juli 2015 mit einem Vergleich und der Verhängung von BuÃgeldern.
Der Unternehmer Ula Göbel klagte nun gegen einen der Lkw-Vertrieb Othmar Damm Betonmischwerke Ges. m. b. Haftung mit der Begründung, dass die von ihren Tochterfirmen bezahlten Kaufpreise für die im Zeitraum von 2000 bis 2019 gekauften Lkws aufgrund des Kartells überhöht gewesen seien, und verlangte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem Rechtsstreit zwischen dem Käufer mehrerer Lkws und der Othmar Damm Betonmischwerke Ges. m. b. Haftung als am Lkw-Kartell beteiligter Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen. Ãber die Höhe der Schadensersatzzahlung hat nunmehr noch die Vorinstanz zu entscheiden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 9.10.1954
Aktenzeichen: i 128 KL 3913/13
GmbHR 2007, 22566