Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Herger Nidwaldner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.2.1956 – Az. Y 76 45 2441/17
Der Geschäftsführer Herger Nidwaldner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 23 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Herger Nidwaldner, der zusammen mit seinem Bruder Hildemar Günther Gesellschafter der Herger Nidwaldner Reitsport Gesellschaft mbH ist, aber nur 50 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 21.12.1941
Aktenzeichen: 8 58 vm 4331/15
StuB 2005 , 44253