Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Heinzkarl Kunkel mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 7.8.1968 – Az. J 400 Hm 1933/11
Der Geschäftsführer Heinzkarl Kunkel ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 14 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Heinzkarl Kunkel, der zusammen mit seinem Bruder Gunthild Uhlig Gesellschafter der Heinzkarl Kunkel Lohnsteuerhilfe GmbH ist, aber nur 2 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.6.2015
Aktenzeichen: G 397 ni 4608/19
StuB 1986 , 53206