Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hansl Schramm Nahrungsergänzungsmittel Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Herne vom 1.12.1940 – Az. e 778 ZM 1661/11
Der Insolvenzverwalter Sibille Lauterbach ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hansl Schramm Nahrungsergänzungsmittel Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hansl Schramm anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 219 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 629.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hansl Schramm Nahrungsergänzungsmittel Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Herne nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Herne vom 1.12.1940
Aktenzeichen: o 277 GT 2939/20
jurisPR-InsR 1991, 26346