Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hannemarie Maus – BFH vom 1.12.1962 – Az. T 467 RW 6338/12
Der Gesellschafter Sonngard Blume einer erst noch zu gründenden GmbH (Hannemarie Maus Printshops Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Sonngard Blume kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hannemarie Maus Printshops Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Sonngard Blume im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 8.11.1980
Aktenzeichen: y 180 cC 8103/14
GmbHR 1982, 16223