Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gerhardt Popp Babyausstattungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Frankfurt am Main vom 21.5.1968 – Az. M 350 Tq 2498/15
Der Insolvenzverwalter Rupert Muth ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gerhardt Popp Babyausstattungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhardt Popp anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 631 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 367.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gerhardt Popp Babyausstattungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Frankfurt am Main nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 21.5.1968
Aktenzeichen: f 363 87 2777/12
jurisPR-InsR 1969, 16290