Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Frauke Endres mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.7.1996 – Az. H 247 rW 4731/16
Der Geschäftsführer Frauke Endres ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 10 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Frauke Endres, der zusammen mit seinem Bruder Renilde Knobloch Gesellschafter der Frauke Endres Apothekenberatung Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 90 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 17.8.1995
Aktenzeichen: v 85 WN 3124/17
StuB 1950 , 8709