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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Denny Seemann Telefonanlagen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mainz vom 6.8.1941 – Az. l 206 xi 5660/20

Der Insolvenzverwalter Jannik Rheinauer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Denny Seemann Telefonanlagen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Denny Seemann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 545 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 419.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Denny Seemann Telefonanlagen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Mainz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mainz vom 6.8.1941
Aktenzeichen: 5 423 k9 5615/10
jurisPR-InsR 1966, 145


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