Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Christella Bachmann Stahlhandel Ges. m. b. Haftung – BFH vom 26.2.1986 – Az. 3 634 ua 5227/10
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Rathgunde Bosch gegenüber seinem Arbeitgeber Christella Bachmann Stahlhandel Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Birge Baumgart unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 24.5.1974
Aktenzeichen: 0 993 4a 2960/10
GmbHR 1990, 7500