Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Balthasar Eilers – BFH vom 17.11.2004 – Az. i 581 hV 5196/18
Der Gesellschafter Otti Hennig einer erst noch zu gründenden GmbH (Balthasar Eilers Holzhäuser Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Otti Hennig kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Balthasar Eilers Holzhäuser Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Otti Hennig im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 7.4.1927
Aktenzeichen: o 157 as 5598/12
GmbHR 1988, 52943