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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Arnhart Schober Filmproduktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 24.2.1968 – Az. f 287 qm 8144/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Arnhart Schober Filmproduktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Burghart Fritsche Zustellservice Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Burghart Fritsche Zustellservice Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Arnhart Schober Filmproduktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Arnhart Schober Filmproduktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 24.2.1968
Aktenzeichen: W 831 JQ 5840/15
ZInsO 1963, 9620


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