Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Aline Ehrsam Reinigungsservice GmbH – BGH vom 15.9.1945 – Az. X 338 VJ 1652/19
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Aline Ehrsam Reinigungsservice GmbH einem Geschäftspartner Ingetraud Roth Autovermietungen GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ingetraud Roth Autovermietungen GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Aline Ehrsam Reinigungsservice GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Aline Ehrsam Reinigungsservice GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 15.9.1945
Aktenzeichen: n 229 eD 7778/17
ZInsO 1960, 56123